MRMCD-Satzung

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Satzung MRMCD

27. Januar 2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen MRMCD.
  2. Er hat seinen Sitz in Darmstadt.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Darmstadt eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Fachkonferenzen auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie auch lokalen und überregionalen Gruppen mit übereinstimmenden Zielen. Im Rahmen dieser Veranstaltung leistet der Verein
a) die Veröffentlichung von Vorträgen und Informationsmaterialien mit Hilfe moderner Informationstechnologien sowie dem Internet.
b) Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Medienkompetenz. Beispielsweise Schulungen zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien in Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Bildungseinrichtungen.
c) die Förderung des interdisziplinärer Austauschs über neueste Entwicklungen im Bereich der IT Sicherheit sowie anderer Fachbereiche der angewandten Informatik sowie soziokulturell angrenzenden Bereichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung erfordert die Schriftform gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Monats eingereicht werden.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
  2. Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form.
  3. Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
  4. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied dessen Mitgliedschaft nicht ruht.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, auch zu Zweckänderungen und der Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies fordert.
  8. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der die Arbeit des Kassenwartes kontrolliert und der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
  2. Der Vorstand besteht aus 3 Personen von denen eine von der Mitgliederversammlung mit der hauptamtlichen Finanzverwaltung des Vereins beauftragt wird.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand bestellt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
  2. Vereinsmitglieder tragen stattdessen zur Verwirklichung der Satzungsziele bei.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.