LIT-Satzung
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Inhaltsverzeichnis
Vereinssatzung Linux-Info-Tag e.V.
13. März 2004
A. Allgemeines
§ 1 Verein, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Linux-Info-Tag. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen Linux-Info-Tag e. V..
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung von Freier Software. Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source-Software der Open Source Initiative (OSI) entspricht.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Ausbildungs-, Vortrags-, Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erlässt.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.
- Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung
- Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
- Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied.
- Besteht die fördernde Mitgliedschaft seit wenigstens einem halben Jahr ununterbrochen fort, kann das fördernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
- Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären.
- Vernachlässigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich aus seinem Status ergeben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung sein Status in den eines fördernden Mitglieds gewandelt werden.
- Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von vierzehn Tagen nach Gründung aufgenommen werden, sind ordentliche Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, dass die Kündigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn
- sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
- in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm unzumutbar macht.
- Der Vorstand darf Mitglieder bei Verstößen gegen die Beitragsordnung ausschließen.
- Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Anhörung vor dem über den Ausschluss entscheidenden Gremium gewährt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
C. Organe
§ 7 Organe
- Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate, Referentenversammlung und Vorstand.
- Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar
nach Prüfung des Finanzabschlusses, spätestens jedoch drei Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen zur Beschlussfassung über
- die Feststellung des Finanzabschlusses,
- die Ergebnisverwendung,
- die Entlastung der Referenten und des Vorstands und
- die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Rechnungsprüfern.
- Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Die Mitglieder können bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die Einladung bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
- Nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
können beschlossen werden:
- die Änderung der Vereinssatzung,
- die Änderung des Vereinsziels,
- die Änderung einer der Ordnungen
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.
§ 9 Referate und Referenten
- Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung der Vereinsarbeit bei Bedarf Referate ein.
- Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Referat einen Vertreter (Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person ist unzulässig.
- Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte, die der dem Referat zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt und die der Kassenordnung entsprechen. Die Kassenordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Referenten sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
- Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen.
- Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als aufgelöst.
§ 10 Referentenversammlung
- Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Referenten.
- Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.
- Die Referentenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung können schriftlich abstimmen.
- Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vereinsintern zu veröffentlichen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
- Die Ausübung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats durch dieselbe Person ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Referentenversammlung gebunden.
- Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie außergerichtlich, nach außen vertreten. Im Innenverhältnis mit der Einschränkung, dass für Rechtsgeschäfte, die nicht von der Kassenordnung nach § 9 (3) gedeckt sind, ein Beschluss der Referentenversammlung gefasst werden muss.
- Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Referentenversammlung niederlegen.
- Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die Vereinsgeschäfte solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlussfassungen des Vorstands entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der Schatzmeister überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt er den Finanzabschlussbericht und stellt diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern zur Prüfung zur Verfügung.
D. Sonstiges
§ 12 Rechnungsprüfer
- Zur Kontrolle der Geschäftsführung bestellt die Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer, die nicht der Referentenversammlung angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzabschluss, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung der Referenten und des Vorstands.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Entscheidung über den Empfänger obliegt der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 14 Schriftform
- Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform schließt den der elektronischen Fernschriftform ein. Zur Schriftform sind Signaturen notwendig, die eine eindeutige Identifikation des Absenders ermöglichen.
§ 15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz
- Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines Mitglieds diesem ausgehändigt wird. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliederliste auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.
- Jedes Mitglied kann verlangen, dass es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird und dass seine Angaben anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung können nicht verlangen, dass ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder weitergegeben werden.
- Jedes Mitglied kann Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen verlangen.
Die Gründungsmitglieder, Dresden, den 13. März 2004
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