Freistellungsbescheid

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Der aktuelle Freistellungsbescheid wird auf der Website insb. für den vereinfachten Spendennachweis (gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV) – also ohne explizite Ausstellung einer Zuwendungsbestätigungen (auch Spendenbescheinigung) – neben weiteren öffentlichen Vereinsdokumenten (Satzung usw.) bereitgestellt: