Vermögensverwaltung

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Allgemeines

Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Körperschaft (bei uns Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen.
Rücklagen (aus überschüssigen Mitteln) sind neben der Vermögensverwaltung in einem Verein (also auch unserem) denkbar. Bisher (Stand 08/2023) haben wir keine "aktive" Vermögensverwaltung für den Verein.

Hinweis
Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge als Verein#wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.[1] Beim gemeinnützigen Verein - wie bei uns - zählt das als eigener Bereich Verein#Vermögensverwaltung (neben dem Bereich Verein#wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Es gelten im Allgemeinen der Sparerpauschbetrag[2] (Stand 2023 1.000 EUR gem. § 20 Abs. 9 EStG) für die Abgeltungssteuer in Verbindung mit der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, jedenfalls ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR (GewStG (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)) und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR (KStG (§ 24 Satz 1). Bei Kreditinstituten muss für Körperschaften eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 3 B) vom Finanzamt beantragt und eingereicht werden, da ein Freistellungsauftrag nicht möglich ist.[3]

Vermögensbestand

Explizite Spenden in die Vermögensverwaltung, die lediglich für Erträge zu investieren, aber nicht auszugeben sind:

Datum Betrag (€)
2019-12-18 1.460,00
2020-12-18 1.542,00
Summe
3.002,00

Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile[4] an der Vermieterin der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.

Möglichkeiten

Bei der MV 2019 wurde Thema, dass Finanzdienstleistungen zunehmend Kosten verursachen. Eine Variante dem entgegen zu wirken wäre neben dem Ausweichen auf andere Dienstleister auch Einnahmen in der Vermögensverwaltung – also Kapitalerträge – zu erzielen und damit laufende Kosten teilweise zu decken. Kapitalerträge könnten für einen steuerbegünstigten Verein aktuell aus direkten Firmenbeteiligungen (Anteile an z. B. eG, GmbH), frei gehandelten Anteilen (insb. Aktien) oder auch Finanzinstrumenten (am ehesten breit gestreute ETF) kommen. Die Verwaltung von Wertpapieren involviert inzwischen beinahe ausnahmslos fremde Dritte Finanzdienstleister und weitere Kosten für diese und gesetzlich auferlegte Bürokratie. Instrumente wie Pfandbriefe und Anleihen generieren im derzeitigen Marktumfeld keine Einnahmen oder weisen kein nennenswert geringeres Risiko mehr auf. Erträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld decken nicht die Inflation und bietem im Vergleich zu Sachwerten keinen Schutz gegen die stetige Kaufkraftentwertung des Geldes, sie bieten aber die Möglichkeit das notwendige Mindestkapital anzusparen bis die Kosten für eine nachhaltige Investitionsmöglichkeit in Sachwerte abgedeckt werden.

Finanzprodukte stehen mit der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt in Konflikt sobald steuerbegünstigte Mittel aufgewendet werden müssen um Verluste auszugleichen. Ein nicht realisierter Verlust ist nicht schädlich. Ein Verlust der auf die Vermögensverwaltung begrenzt bleibt ist grundsätzlich nicht für die Gemeinnützigkeit schädlich. Eine schriftliche Vorab-Klärung mit den Finanzbehörden für konkrete Investition neben dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung liegt bezüglich des Haftungsausschlusses im Interesse der Vorstände.

Zur Bildung von Gewinnrücklagen können mittels eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlüssen neben zweckgebundenen Rücklagen (beachten: bei 2–4 Jahre mit streng definiertem Verwendungszweck und Nachweis über Bildung und Auflösung von Rücklagen, bei >4 Jahren nicht ohne schriftliche Vorabsprache mit dem Finanzamt) zusätzlich auch freie Rücklagen[5], d. h. max. 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und max. 10 % der Überschüsse aus den übrigen Bereichen, auf Dauer gebildet werden; diese dürfen für 2 Vorjahre nachgeholt und in allen Bereichen verwendet werden.

Legal Entity Identifier (LEI)

Für juristische Personen Bedarf es einer sog. LEI-Nummer, die bei einem Registrar beschafft werden muss. Die Kosten (ca. 45 EUR/Jahr zzgl. USt bei bspw. LEIRegister) dafür müssen im Verhältnis zu den Erträgen stehen.

Wertpapierdepot

Die Führung von Depots für Vereine (oder andere Firmen) zur Vermögensverwaltung (bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften z. B. durch freie Rücklagen, Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung) ist u. a. bei ein paar durch die AVL Finanzvermittlung[6] gelisteten Dienstleistern möglich.

Kapitalerträge

Grundsätzlich sollte dieses Thema Steuern und Gebühren vor der Eröffnung eines Kontos oder Depots mit dem verwaltenden Unternehmen (Bank, Broker, Vermögensverwaltung) erschöpfend geklärt werden.

Steuerbegünstigte Körperschaften sind Stand 11/2019 mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bzw. im Sammelantragsverfahren[7] bis zu einem Dividendenertrag von 20.000 Euro von der Kapitalertragssteuer befreit.[8]

Verweise