Vermögensverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Allgemeines ==
Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Körperschaft (hier Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen.
Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Körperschaft (hier Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen.
Rücklagen für die Vermögensverwaltung aus überschüssigen Mitteln sind denkbar, aber Stand 02/2020 nicht erfolgt.
Rücklagen für die Vermögensverwaltung aus überschüssigen Mitteln sind denkbar, aber Stand 02/2020 nicht erfolgt.
Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile<ref>[https://wiki.c3d2.de/Plenum/2017/1#Genossenschaftsanteile Plenum 1/2017]</ref> an der [[Zentralwerk_Dresden|Vermieterin]] der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.


Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum ''Wirtschaftlichen [[Vereinsbereiche|Bereich]]''.<ref>[https://finanzamt-bitburg-pruem.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Bitburg-Pruem/Bilder/Nicht_gemeinnuetzige_Vereine_01.pdf 2013-01-04 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm]</ref>
Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum ''Wirtschaftlichen [[Vereinsbereiche|Bereich]]''.<ref>[https://finanzamt-bitburg-pruem.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Bitburg-Pruem/Bilder/Nicht_gemeinnuetzige_Vereine_01.pdf 2013-01-04 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm]</ref>
Es gelten i. A. der Sparerpauschbetrag<ref>[http://www.steuerlinks.de/richtlinie/kstr-2004/r32.html R 32 Abs. 2 KStR 2004]</ref> (Stand 2023 1.000 EUR) für die Abgeltungssteuer i. V. m. der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, jedenfalls ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 2]</ref> und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__24.html KStG 24 Satz 1]</ref>. Bei Kreditinstituten muss für Körperschaften eine NV-Bescheinigung (NV&nbsp;3&nbsp;B) vom Finanzamt beantragt und eingereicht werden, da ein Freistellungsauftrag nicht möglich ist.<ref>[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2022-12-20-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BMF-Schreiben 2022-12-20] RN&nbsp;280</ref>
Es gelten i. A. der Sparerpauschbetrag<ref>[http://www.steuerlinks.de/richtlinie/kstr-2004/r32.html R 32 Abs. 2 KStR 2004]</ref> (Stand 2023 1.000 EUR) für die Abgeltungssteuer i. V. m. der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, jedenfalls ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 2]</ref> und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__24.html KStG 24 Satz 1]</ref>. Bei Kreditinstituten muss für Körperschaften eine NV-Bescheinigung (NV&nbsp;3&nbsp;B) vom Finanzamt beantragt und eingereicht werden, da ein Freistellungsauftrag nicht möglich ist.<ref>[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2022-12-20-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BMF-Schreiben 2022-12-20] RN&nbsp;280</ref>
== Vermögensbestand ==
Expl. Spenden in die Vermögensverwaltung
;2019-12-18: EUR 1.460,00
;2020-12-18: EUR 1.542,00
Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile<ref>[https://wiki.c3d2.de/Plenum/2017/1#Genossenschaftsanteile Plenum 1/2017]</ref> an der [[Zentralwerk_Dresden|Vermieterin]] der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.


== Möglichkeiten ==
== Möglichkeiten ==

Version vom 3. August 2023, 21:59 Uhr

Allgemeines

Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Körperschaft (hier Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen. Rücklagen für die Vermögensverwaltung aus überschüssigen Mitteln sind denkbar, aber Stand 02/2020 nicht erfolgt.

Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum Wirtschaftlichen Bereich.[1] Es gelten i. A. der Sparerpauschbetrag[2] (Stand 2023 1.000 EUR) für die Abgeltungssteuer i. V. m. der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, jedenfalls ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR[3] und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR[4]. Bei Kreditinstituten muss für Körperschaften eine NV-Bescheinigung (NV 3 B) vom Finanzamt beantragt und eingereicht werden, da ein Freistellungsauftrag nicht möglich ist.[5]

Vermögensbestand

Expl. Spenden in die Vermögensverwaltung

2019-12-18
EUR 1.460,00
2020-12-18
EUR 1.542,00

Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile[6] an der Vermieterin der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.


Möglichkeiten

Bei der MV 2019 wurde Thema, dass Finanzdienstleistungen zunehmend Kosten verursachen. Eine Variante dem entgegen zu wirken wäre neben dem Ausweichen auf andere Dienstleister auch Einnahmen in der Vermögensverwaltung – also Kapitalerträge – zu erzielen. Kapitalerträge könnten für einen steuerbegünstigten Verein aktuell aus direkten Firmenbeteiligungen (Anteile an z. B. eG, GmbH), frei gehandelten Anteilen (insb. Aktien) oder auch Finanzinstrumenten (am ehesten breit gestreute ETF) kommen. Instrumente wie Pfandbriefe und Anleihen generieren im derzeitigen Marktumfeld keine Einnahmen oder weisen kein nennenswert geringeres Risiko mehr auf. Erträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld decken nicht die Inflation und bietem im Vergleich zu Sachwerten keinen Schutz gegen die stetige Kaufkraftentwertung des Geldes.

Finanzprodukte stehen mit der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt in Konflikt sobald steuerbegünstigte Mittel aufgewendet werden müssen um Verluste auszugleichen. Ein nicht realisierter Verlust ist nicht schädlich. Ein Verlust der auf die Vermögensverwaltung begrenzt bleibt ist grundsätzlich nicht für die Gemeinnützigkeit schädlich. Eine schriftliche Vorab-Klärung mit den Finanzbehörden für konkrete Investition neben dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung liegt bezüglich des Haftungsausschlusses im Interesse der Vorstände.

Zur Bildung von Gewinnrücklagen können mittels eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlüssen neben zweckgebundenen Rücklagen (beachten: bei 2–4 Jahre mit streng definiertem Verwendungszweck und Nachweis über Bildung und Auflösung von Rücklagen, bei >4 Jahren nnicht ohne schriftliche Vorabsprache mit dem Finanzamt) zusätzlich auch freie Rücklagen[7], d. h. max. 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und max. 10 % der Überschüsse aus den übrigen Bereichen, auf Dauer gebildet werden; diese dürfen für 2 Vorjahre nachgeholt und in allen Bereichen verwendet werden.

Legal Entity Identifier (LEI)

Für juristische Personen Bedarf es einer sog. LEI-Nummer, die bei einem Registrar beschafft werden muss. Die Kosten (ca. 55 EUR/Jahr bei bspw. LEIRegister) dafür müssen im Verhältnis zu den Erträgen stehen.

Wertpapierdepot

Die Führung von Depots für Vereine (oder andere Firmen) zur Vermögensverwaltung (bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften z. B. durch freie Rücklagen, Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung) ist u. a. bei ein paar durch die AVL Finanzvermittlung[8] gelisteten Dienstleistern möglich.

Kapitalerträge

Grundsätzlich sollte dieses Thema Steuern und Gebühren vor der Eröffnung eines Kontos oder Depots mit dem verwaltenden Unternehmen (Bank, Broker, Vermögensverwaltung) erschöpfend geklärt werden.

Steuerbegünstigte Körperschaften sind Stand 11/2019 mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bzw. im Sammelantragsverfahren[9] bis zu einem Dividendenertrag von 20.000 Euro von der Kapitalertragssteuer befreit.[10]

Verweise