Vermögensverwaltung

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Allgemeines

Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Körperschaft (bei uns Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden, die explizit auf Vermögensverwaltung abzielen, aufbauen. Der Zweck Vermögensverwaltung meint, dass stets das Vermögen erhalten bleiben muss. (Das Vermögen soll an Wert erhalten bleiben. Der Kauf von werterhaltenden Gegenständen - klischeeerfüllend einer Immobilie (Grundstück) - ist möglich. Der Kauf eines Hauses - da es auch an Wert verliert - nur anzudenken, wenn dadurch bisherige Ausgaben entfallen oder die Einnahme daraus den Wertverlust decken. Der Kauf von einem sich erwartungsgemäß nicht wertmäßig erhaltenden 3D-Drucker jedoch keinesfalls.)
Rücklagen (aus überschüssigen Mitteln) sind neben der Vermögensverwaltung in einem Verein (also auch unserem) denkbar. Bisher (Stand 08/2023) haben wir keine "aktive" Vermögensverwaltung für den Verein.

Hinweis
Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.[1] Beim gemeinnützigen Verein - wie bei uns - zählt das als eigener Bereich Vermögensverwaltung (neben dem Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Es gelten im Allgemeinen der Sparerpauschbetrag[2] (Stand 2023 1.000 EUR gem. § 20 Abs. 9 EStG) für die Abgeltungssteuer in Verbindung mit der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, jedenfalls ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR (§ 24 Satz 1 KStG). Bei Kreditinstituten muss für Körperschaften eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 3 B) vom Finanzamt beantragt und eingereicht werden, da ein Freistellungsauftrag nicht möglich ist.[3]

Bestände

Explizit aus Erbmassen / Spenden in die Vermögensverwaltung (also nicht auszugeben, sondern lediglich für Erträge oder zumindest werterhaltend zu investieren):

Datum Betrag (€)
2019-12-18

1.460,00

2020-12-18

1.542,00

2023-12-27

1.000,00

Summe

4.002,00

Bestände ähnlichen Charakters

Anteile an der Genossinnenschaft Zentralwerk Dresden

Der Verein hält 10 Genossenschaftsanteile mit einem Nennwert von je 600 EUR[4] an der Zentralwerk Dresden, der Vermieterin der Vereinsräume. Diese Anteile werden (Stand 2017-08 -2023) nicht verzinst.

Das Vermögen stammte aber nicht aus Mitteln, die explizit der Vermögensverwaltung zugeordnet waren, sondern aus anderen Sphären.

Möglichkeiten

Bei der MV 2019 wurde es Thema, dass Finanzdienstleistungen zunehmend Kosten verursachen. Eine Variante dem entgegen zu wirken, wäre neben dem Ausweichen auf andere Dienstleister, auch Einnahmen in der Vermögensverwaltung – also Kapitalerträge – zu erzielen und damit laufende Kosten teilweise zu decken.
Kapitalerträge könnten für einen steuerbegünstigten Verein aktuell aus direkten Firmenbeteiligungen (Anteile an z. B. eG, GmbH), frei gehandelten Anteilen (insbesondere Aktien) oder auch Finanzinstrumenten (am ehesten breit gestreute ETF) kommen. Die Verwaltung von Wertpapieren involviert inzwischen beinahe ausnahmslos bei (auf deren Gewinn orientierte) Finanzdienstleister weitere Kosten für deren eigenen Gewinn und den Aufwand für gesetzlich auferlegte Bürokratie.
Instrumente wie Pfandbriefe und Anleihen generieren im derzeitigen Marktumfeld kaum Einnahmen oder weisen kein nennenswert geringeres Risiko mehr auf.
Erträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld decken nicht die Inflation und bieten im Vergleich zu Sachwerten keinen Schutz gegen die stetige Kaufkraftentwertung. Sie bieten aber die Möglichkeit das notwendige Mindestkapital anzusparen bis die Kosten für eine nachhaltige Investitionsmöglichkeit in Sachwerte abgedeckt werden.

Finanzprodukte stehen mit der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt in Konflikt sobald steuerbegünstigte Mittel aufgewendet werden müssen um Verluste auszugleichen. Ein Verlust, der auf die Vermögensverwaltung begrenzt bleibt, ist grundsätzlich nicht für die Gemeinnützigkeit schädlich.
Eine schriftliche Vorab-Klärung mit den Finanzbehörden für konkrete Investition neben dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung liegt bezüglich des Haftungsausschlusses im Interesse der Vorstände.

Zur Bildung von Gewinnrücklagen können mittels entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlüssen neben zweckgebundenen Rücklagen (beachten: bei 2 bis 4 Jahre mit streng definiertem Verwendungszweck und Nachweis über Bildung und Auflösung von Rücklagen, bei mehr als 4 Jahren nicht ohne schriftliche Vorabsprache mit dem Finanzamt) zusätzlich auch freie Rücklagen[5], d. h. max. 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und max. 10 % der Überschüsse aus den übrigen Bereichen, auf Dauer gebildet werden. Diese dürfen für 2 Vorjahre nachgeholt und in allen Bereichen verwendet werden.

Legal Entity Identifier (LEI)

Für juristische Personen bedarf es für Wertpapiergeschäfte über Broker/Banken einer sogenannten LEI-Nummer, die bei einem Registrar beschafft werden muss. Die Kosten (ca. 45 EUR/Jahr zzgl. Umsatzsteuer bei bspw. LEIRegister) dafür müssen im Verhältnis zu den Erträgen stehen.

Wertpapierdepot

Die Führung von Depots für Vereine (oder andere Firmen) zur Vermögensverwaltung (bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften z. B. durch freie Rücklagen, Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung) ist u. a. bei ein paar durch die Firma AVL Finanzvermittlung[6] gelisteten Dienstleistern möglich.

Kapitalerträge

Grundsätzlich sollte das Thema Steuern (gem. §3 AO) und Gebühren (gemeint sind Kosten durch Unternehmen die gesetzliche Konzession haben das Kapital oder Informationen zu Besitzverhältnissen verwalten) vor der Eröffnung eines Kontos oder Depots mit dem verwaltenden Unternehmen (Bank, Broker, Vermögensverwaltung) erschöpfend geklärt werden.

Steuerbegünstigte Körperschaften sind (Stand 11/2019) mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bzw. im Sammelantragsverfahren[7] bis zu einem Dividendenertrag von 20.000 EUR von der Kapitalertragssteuer befreit.[8] Längst nicht alle Banken (Positivbeispiel Volksbanken) ermöglichen die NV-Bescheinigung zu verarbeiten, die Freistellungsbescheide sind aber bei deutschen Instituten gut abgedeckt.

Einzelnachweise