Vermögensverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Köroerschaft (hier Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen.
Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Körperschaft (hier Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen.
Rücklagen für die Vermögensverwaltung aus überschüssigen Mitteln sind denkbar, aber Stand 02/2020 nicht erfolgt.
Rücklagen für die Vermögensverwaltung aus überschüssigen Mitteln sind denkbar, aber Stand 02/2020 nicht erfolgt.
Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile<ref>[https://wiki.c3d2.de/Plenum/2017/1#Genossenschaftsanteile Plenum 1/2017]</ref> an der [[Zentralwerk_Dresden|Vermieterin]] der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.
Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile<ref>[https://wiki.c3d2.de/Plenum/2017/1#Genossenschaftsanteile Plenum 1/2017]</ref> an der [[Zentralwerk_Dresden|Vermieterin]] der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.


Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum ''Wirtschaftlichen Bereich''.<ref>[https://finanzamt-bitburg-pruem.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Bitburg-Pruem/Bilder/Nicht_gemeinnuetzige_Vereine_01.pdf 2013-01-04 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm]</ref> Es gilt ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 2]</ref> und ein Kapitalsteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__24.html KStG 24 Satz 1]</ref>.
Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum ''Wirtschaftlichen [[Vereinsbereiche|Bereich]]''.<ref>[https://finanzamt-bitburg-pruem.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Bitburg-Pruem/Bilder/Nicht_gemeinnuetzige_Vereine_01.pdf 2013-01-04 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm]</ref>
Es gelten i. A. der Sparerpauschbetrag<ref>[http://www.steuerlinks.de/richtlinie/kstr-2004/r32.html R 32 Abs. 2 KStR 2004]</ref> (Vereinfachung: Dauerhaft Freistellungsauftrag bis 801 EUR, darüber hinaus NV-Bescheinigng für bis zu 3 Jahre) für die Abgeltungssteuer i. V. m. der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, jedenfalls ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 2]</ref> und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__24.html KStG 24 Satz 1]</ref>.  


== Möglichkeiten ==
== Möglichkeiten ==
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Bei der MV 2019 wurde Thema, dass Finanzdienstleistungen zunehmend Kosten verursachen.
Bei der MV 2019 wurde Thema, dass Finanzdienstleistungen zunehmend Kosten verursachen.
Eine Variante dem entgegen zu wirken wäre neben dem Ausweichen auf andere Dienstleister auch Einnahmen in der Vermögensverwaltung – also Kapitalerträge – zu erzielen.
Eine Variante dem entgegen zu wirken wäre neben dem Ausweichen auf andere Dienstleister auch Einnahmen in der Vermögensverwaltung – also Kapitalerträge – zu erzielen.
Kapitalerträge könnten für einen steuerbegünstigten Verein aktuell aus direkten Firmenbeteiligungen (Anteile an z.B. eG, GmbH), frei gehandelten Anteilen (insb. Aktien) oder auch Finanzinstrumenten (am ehesten ETF) kommen.
Kapitalerträge könnten für einen steuerbegünstigten Verein aktuell aus direkten Firmenbeteiligungen (Anteile an z. B. eG, GmbH), frei gehandelten Anteilen (insb. Aktien) oder auch Finanzinstrumenten (am ehesten breit gestreute ETF) kommen.
Instrumente wie Pfandbriefe und Anleihen generieren im derzeitigen Marktumfeld keine Einnahmen oder weisen kein nennenswert geringeres Risiko mehr auf.
Instrumente wie Pfandbriefe und Anleihen generieren im derzeitigen Marktumfeld keine Einnahmen oder weisen kein nennenswert geringeres Risiko mehr auf.
Erträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld decken nicht die Inflation.
Erträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld decken nicht die Inflation.


Finanzrodukte stehen mit der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt in Konflikt sobald steuerbegünstigte Mittel aufgewendet werden müssen um Verluste auszugleichen. Ein nicht realisierter Verlust ist nicht relevant. Ein Verlust der auf die Vermögensverwaltung begrenzt bleibt ist grundsätzlich nicht für die Gemeinnützigkeit schädlich.  
Finanzprodukte stehen mit der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt in Konflikt sobald steuerbegünstigte Mittel aufgewendet werden müssen um Verluste auszugleichen. Ein nicht realisierter Verlust ist nicht relevant. Ein Verlust der auf die Vermögensverwaltung begrenzt bleibt ist grundsätzlich nicht für die Gemeinnützigkeit schädlich.  
Eine schriftliche Vorab-Klärung mit den Finanzbehörden für konkrete Investition neben dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung liegt bezüglich des Haftungsausschlusses im Interesse der Vorstände.
Eine schriftliche Vorab-Klärung mit den Finanzbehörden für konkrete Investition neben dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung liegt bezüglich des Haftungsausschlusses im Interesse der Vorstände.
Zur Bildung von Gewinnrücklagen können mittels eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlüssen neben ''zweckgebundenen Rücklagen'' (beachten: bei 2–4 Jahre mit streng definiertem Verwendungszweck und Nachweis über Bildung und Auflösung von Rücklagen, bei >4 Jahren nnicht ohne schriftliche Vorabsprache mit dem Finanzamt) zusätzlich auch ''freie Rücklagen''<ref>§§ [https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__61.html 61] und [https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__62.html 62 AO]</ref>, d. h. max. 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und max. 10 % der Überschüsse aus den übrigen Bereichen, auf Dauer gebildet werden; diese dürfen für 2 Vorjahre nachgeholt und in allen Bereichen verwendet werden.


=== Wertpapierdepot ===
=== Wertpapierdepot ===
Die Führung von Depots für Vereine (oder andere Firmen) zur Vermögensverwaltung (bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften z.&#8201;B. durch freie Rücklagen<ref>§§ [https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__61.html 61] und [https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__62.html 62 AO]</ref>, Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung) ist u.&#8201;a. bei ein paar durch die AVL Finanzvermittlung<ref>[https://www.avl-investmentfonds.de/Firmendepots Firmendepots], [https://web.archive.org/web/20190816071137/https://www.avl-investmentfonds.de/Firmendepots Stand August 2019]</ref> gelisteten Dienstleistern möglich.
Die Führung von Depots für Vereine (oder andere Firmen) zur Vermögensverwaltung (bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften z.&#8201;B. durch ''freie Rücklagen'', Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung) ist u.&#8201;a. bei ein paar durch die AVL Finanzvermittlung<ref>[https://www.avl-investmentfonds.de/Firmendepots Firmendepots], [https://web.archive.org/web/20190816071137/https://www.avl-investmentfonds.de/Firmendepots Stand August 2019]</ref> gelisteten Dienstleistern möglich.


=== Kapitalerträge ===
=== Kapitalerträge ===
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Steuerbegünstigte Körperschaften sind Stand 11/2019 mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bzw. im Sammelantragsverfahren<ref>https://www.esche.de/news/publikationen/compact-2010/compact-spezial-stiftungen-122010/kapitalertragsteuer-aktuelle-hinweise-fuer-gemeinnuetzige-organisationen/</ref> bis zu einem Dividendenertrag von 20.000 Euro von der Kapitalertragssteuer befreit.<ref>https://www.solidaris.de/aktuelles/verschaerfung-des-kapitalertragsteuerabzugs-fuer-steuerbeguenstigte-koerperschaften/</ref>
Steuerbegünstigte Körperschaften sind Stand 11/2019 mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bzw. im Sammelantragsverfahren<ref>https://www.esche.de/news/publikationen/compact-2010/compact-spezial-stiftungen-122010/kapitalertragsteuer-aktuelle-hinweise-fuer-gemeinnuetzige-organisationen/</ref> bis zu einem Dividendenertrag von 20.000 Euro von der Kapitalertragssteuer befreit.<ref>https://www.solidaris.de/aktuelles/verschaerfung-des-kapitalertragsteuerabzugs-fuer-steuerbeguenstigte-koerperschaften/</ref>


== Verweise ==
== Verweise ==
<references/>
<references/>

Version vom 11. November 2020, 04:46 Uhr

Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Körperschaft (hier Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen. Rücklagen für die Vermögensverwaltung aus überschüssigen Mitteln sind denkbar, aber Stand 02/2020 nicht erfolgt. Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile[1] an der Vermieterin der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.

Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum Wirtschaftlichen Bereich.[2] Es gelten i. A. der Sparerpauschbetrag[3] (Vereinfachung: Dauerhaft Freistellungsauftrag bis 801 EUR, darüber hinaus NV-Bescheinigng für bis zu 3 Jahre) für die Abgeltungssteuer i. V. m. der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, jedenfalls ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR[4] und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR[5].

Möglichkeiten

Bei der MV 2019 wurde Thema, dass Finanzdienstleistungen zunehmend Kosten verursachen. Eine Variante dem entgegen zu wirken wäre neben dem Ausweichen auf andere Dienstleister auch Einnahmen in der Vermögensverwaltung – also Kapitalerträge – zu erzielen. Kapitalerträge könnten für einen steuerbegünstigten Verein aktuell aus direkten Firmenbeteiligungen (Anteile an z. B. eG, GmbH), frei gehandelten Anteilen (insb. Aktien) oder auch Finanzinstrumenten (am ehesten breit gestreute ETF) kommen. Instrumente wie Pfandbriefe und Anleihen generieren im derzeitigen Marktumfeld keine Einnahmen oder weisen kein nennenswert geringeres Risiko mehr auf. Erträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld decken nicht die Inflation.

Finanzprodukte stehen mit der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt in Konflikt sobald steuerbegünstigte Mittel aufgewendet werden müssen um Verluste auszugleichen. Ein nicht realisierter Verlust ist nicht relevant. Ein Verlust der auf die Vermögensverwaltung begrenzt bleibt ist grundsätzlich nicht für die Gemeinnützigkeit schädlich. Eine schriftliche Vorab-Klärung mit den Finanzbehörden für konkrete Investition neben dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung liegt bezüglich des Haftungsausschlusses im Interesse der Vorstände.

Zur Bildung von Gewinnrücklagen können mittels eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlüssen neben zweckgebundenen Rücklagen (beachten: bei 2–4 Jahre mit streng definiertem Verwendungszweck und Nachweis über Bildung und Auflösung von Rücklagen, bei >4 Jahren nnicht ohne schriftliche Vorabsprache mit dem Finanzamt) zusätzlich auch freie Rücklagen[6], d. h. max. 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und max. 10 % der Überschüsse aus den übrigen Bereichen, auf Dauer gebildet werden; diese dürfen für 2 Vorjahre nachgeholt und in allen Bereichen verwendet werden.

Wertpapierdepot

Die Führung von Depots für Vereine (oder andere Firmen) zur Vermögensverwaltung (bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften z. B. durch freie Rücklagen, Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung) ist u. a. bei ein paar durch die AVL Finanzvermittlung[7] gelisteten Dienstleistern möglich.

Kapitalerträge

Grundsätzlich sollte dieses Thema Steuern und Gebühren vor der Eröffnung eines Kontos oder Depots mit dem verwaltenden Unternehmen (Bank, Broker, Vermögensverwaltung) erschöpfend geklärt werden.

Steuerbegünstigte Körperschaften sind Stand 11/2019 mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bzw. im Sammelantragsverfahren[8] bis zu einem Dividendenertrag von 20.000 Euro von der Kapitalertragssteuer befreit.[9]

Verweise