Vermögensverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum ''Wirtschaftlichen [[Vereinsbereiche|Bereich]]''.<ref>[https://finanzamt-bitburg-pruem.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Bitburg-Pruem/Bilder/Nicht_gemeinnuetzige_Vereine_01.pdf 2013-01-04 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm]</ref>
Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum ''Wirtschaftlichen [[Vereinsbereiche|Bereich]]''.<ref>[https://finanzamt-bitburg-pruem.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Bitburg-Pruem/Bilder/Nicht_gemeinnuetzige_Vereine_01.pdf 2013-01-04 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm]</ref>
Es gelten ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 2]</ref> und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__24.html KStG 24 Satz 1]</ref>.
Es gelten der Sparerpauschbetrag<ref>[http://www.steuerlinks.de/richtlinie/kstr-2004/r32.html R 32 Abs. 2 KStR 2004]</ref> für die Abgeltungssteuer i. V. m. der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 2]</ref> und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__24.html KStG 24 Satz 1]</ref>. Für


== Möglichkeiten ==
== Möglichkeiten ==

Version vom 11. November 2020, 00:51 Uhr

Eine als gemeinnützig/mildtätig anerkannte Köroerschaft (hier Verein) kann eine Vermögensverwaltung aus zweckbezogenen Spenden und Schenkungen aufbauen. Rücklagen für die Vermögensverwaltung aus überschüssigen Mitteln sind denkbar, aber Stand 02/2020 nicht erfolgt. Über Barmittel und Bankguthaben hinaus hält der Verein lediglich Genossenschaftsanteile[1] an der Vermieterin der Vereinsräume; diese Anteile werden Stand 02/2020 nicht verzinst.

Hinweis: Bei nicht als gemeinnützig/mildtätig anerkannten Körperschaften zählen Kapitalerträge zum Wirtschaftlichen Bereich.[2] Es gelten der Sparerpauschbetrag[3] für die Abgeltungssteuer i. V. m. der Verrechnung von Kapitalertragssteuern mit dem Körperschaftsteuerfreibetrag, ein Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR[4] und ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 EUR[5]. Für

Möglichkeiten

Bei der MV 2019 wurde Thema, dass Finanzdienstleistungen zunehmend Kosten verursachen. Eine Variante dem entgegen zu wirken wäre neben dem Ausweichen auf andere Dienstleister auch Einnahmen in der Vermögensverwaltung – also Kapitalerträge – zu erzielen. Kapitalerträge könnten für einen steuerbegünstigten Verein aktuell aus direkten Firmenbeteiligungen (Anteile an z.B. eG, GmbH), frei gehandelten Anteilen (insb. Aktien) oder auch Finanzinstrumenten (am ehesten ETF) kommen. Instrumente wie Pfandbriefe und Anleihen generieren im derzeitigen Marktumfeld keine Einnahmen oder weisen kein nennenswert geringeres Risiko mehr auf. Erträge aus Sparkonten, Tages- und Festgeld decken nicht die Inflation.

Finanzrodukte stehen mit der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt in Konflikt sobald steuerbegünstigte Mittel aufgewendet werden müssen um Verluste auszugleichen. Ein nicht realisierter Verlust ist nicht relevant. Ein Verlust der auf die Vermögensverwaltung begrenzt bleibt ist grundsätzlich nicht für die Gemeinnützigkeit schädlich. Eine schriftliche Vorab-Klärung mit den Finanzbehörden für konkrete Investition neben dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung liegt bezüglich des Haftungsausschlusses im Interesse der Vorstände.

Wertpapierdepot

Die Führung von Depots für Vereine (oder andere Firmen) zur Vermögensverwaltung (bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften z. B. durch freie Rücklagen[6], Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung) ist u. a. bei ein paar durch die AVL Finanzvermittlung[7] gelisteten Dienstleistern möglich.

Kapitalerträge

Grundsätzlich sollte dieses Thema Steuern und Gebühren vor der Eröffnung eines Kontos oder Depots mit dem verwaltenden Unternehmen (Bank, Broker, Vermögensverwaltung) erschöpfend geklärt werden.

Steuerbegünstigte Körperschaften sind Stand 11/2019 mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bzw. im Sammelantragsverfahren[8] bis zu einem Dividendenertrag von 20.000 Euro von der Kapitalertragssteuer befreit.[9]


Verweise