Rundfunkbeitrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Verein ist wie eine Firma zu behandeln; gem. [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p5 §5 RBStV] (5) Nr. 2, ist die Stätte unseres Wirkens nicht beitragspflichtig.
Ein Verein ist wie eine Firma zu behandeln; gem. [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p5 § 5 RBStV] (5) Nr. 2, ist die Stätte unseres Wirkens nicht beitragspflichtig.


== siehe auch ==
== siehe auch ==

Aktuelle Version vom 20. November 2018, 20:45 Uhr

Ein Verein ist wie eine Firma zu behandeln; gem. § 5 RBStV (5) Nr. 2, ist die Stätte unseres Wirkens nicht beitragspflichtig.

siehe auch